Satzung

Gründungssatzung des dieBasis Kreisverbandes Dithmarschen der Partei Basisdemokratische Partei Deutschland


Fassung vom 14.01.2021

Präambel

Die Basisdemokratische Partei Deutschland (Kurzbezeichnung: die Basis) ist basisdemokratisch und gewaltfrei. Die Basis ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der BRD. Sie vereinigt Menschen ohne Unterschied der Herkunft, Ethnie, des Geschlechts und des Glaubens, die bei der Erhaltung und Weiterentwicklung eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen, gerechten, freiheitlichen und sozialen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen.Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnen die Partei und Ihre Untergliederungen entschieden ab.

Unser Selbstverständnis gründet sich auf vier Säulen:

1. Freiheit

Der Staat hat so zu handeln, dass die Freiheit des Einzelnen gewährt bleibt. Die Bürokratie ist auf ein sinnvolles Minimum zu reduzieren.

2. Machtbeschränkung

Macht und Machtstrukturen sind zu begrenzen und zu kontrollieren.

3. Achtsamkeit

Wir streben einen liebevollen, friedlichen Umgang miteinander an. Wir respektieren und achten unsere Mitmenschen. Die Partei steht für Achtsamkeit und Verantwortung (im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung).

4. Schwarmintelligenz

Wir gestalten Politik durch die Weisheit der Vielen. Wir stehen für eine Gesamtstruktur, in der Menschen gleichberechtigt die Möglichkeit haben sich vollumfänglich an Entscheidungs-prozessen zu beteiligen.

§ 1 Bezeichnung und Sitz

  1. Der Kreisverband trägt den Namen Basisdemokratische Partei Deutschland – Kreisverband Dithmarschen, die offizielle Abkürzung lautet dieBasis-Dithmarschen und ist Teil der Basisdemokratischen Partei Deutschland.
  2. Der Sitz ist die Kreisstadt Heide. Solange dort keine Kreisgeschäftsstelle besteht, hat der Kreisverband seinen Sitz an der Adresse des Vorsitzenden.
  3. Innerhalb dieser Satzung wird die männliche Form als geschlechtsneutral verwendet.

§ 2 Tätigkeits- und Aufgabenbereich

  1. Die Aufgabe des Kreisverbandes ist die Organisation und Koordinierung der politischen Tätigkeiten der Bundespartei in seinem Gebiet.
  2. Der Kreisverband ist für die Aufnahme und Betreuung aller Mitglieder im Gebiet des Kreisverbandes zuständig.
  3. Bürgerinitiativen, deren Ziele den Zielen der Partei entsprechen, werden – soweit wie möglich und angebracht – unterstützt.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied können natürliche Personen werden, die
    – das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren haben,
    – die Satzung anerkennen und die Ziele der Partei unterstützen,
    – kein Mitglied in einer Partei, Vereinigung oder Organisation sind, die dem Selbstverständnis und den Zielen der Basisdemokratischen Partei Deutschland widersprechen oder wegen Verfassungswidrigkeit verboten sind und
    – einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt haben.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Landesverband, bei dem der Aufnahmeantrag gestellt wurde. Üblicherweise ist dies der Landesverband, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.  Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber dem Antragsteller und der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages, falls nicht befreit.
  3. Jedes Mitglied gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet es seinen Wohnsitz hat. Das Mitglied hat aber das Recht die Zugehörigkeit in der Parteigliederung seiner Wahl frei zu bestimmen und kann jederzeit wechseln, sein Wahlrecht in der neuen Gliederung ruht dann für 2 Monate.
  4. Mitgliedschaften in mehreren Landes- bzw. Kreisverbänden sind nicht zulässig.
  5. Ist ein Parteimitglied auch Mitglied in einer anderen Partei, kann es in allen Gremien des Landesverbandes und allen Kreisverbänden der Basis keine Ämter bekleiden. Die Mitarbeit in Landes- und Kreis-Fachausschüssen ist zulässig.

§ 3a Mitgliedsrechte und Pflichten

  1. Jedes Mitglied sollte im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Basisdemokratischen Partei Deutschland fördern und hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei durch Diskussion, Anträge, Abstimmungen und Wahlen zu beteiligen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass es nicht mehr als 3 Monate mit dem Mitgliedsbeitrag in Rückstand liegt.
  3. Jedes Mitglied kann in einem Fachausschuss mitarbeiten. Sein Kreisvorstand gibt den Wunsch auf Mitarbeit auch an die Landesgremien weiter.
  4. Jedes Mitglied hat die Pflicht einer pünktlichen Zahlung seines Mitgliedsbeitrages nachzukommen.

§ 3b Ordnungsmaßnahmen

  1. Nur der Kreisvorstand kann Ordnungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Parteimitgliedern aussprechen, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen. Möchte die Bundes- oder Landesebene ein Mitglied mit einer Ordnungsmaßnahme belegen, muss sie das jeweilige Kreisgremium von der Richtigkeit dieser Maßnahme überzeugen. Besteht zur Zeit des ‚Vergehens‘ kein Kreisverband, so ist der Landesverband zuständig.
  2. Ordnungsmaßnahmen sind
    – Verwarnungen,
    – die Aberkennung der Bekleidung von Parteiämtern oder
    – der Ausschluss aus der Partei.
  3. Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.
  4. Ordnungsmaßnahmen sind beim internen Schiedsgericht anfechtbar.

§ 3c Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch             

  • schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes mit Originalunterschrift,
  • Tod,
  • rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechtes und
  • Ausschluss

Mit Beendigung der Mitgliedschaft wird das Mitglied aus dem aktiven Register gelöscht. Die dazugehörigen Daten werden gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften behandelt. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge besteht nicht. Ein Mitglied kann nur aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Dies gilt insbesondere, wenn einem Mitglied totalitäre, diktatorische oder faschistische Bestrebungen nachgewiesen werden.

§ 4 Teilhabe und Transparenz

  1. Es ist Aufgabe aller Mitglieder, aktiv weitere Menschen für die Arbeit in der Partei zu gewinnen und für eine angemessene Repräsentanz aller Facetten unserer Gesellschaft zu sorgen.
  2. Die Organe der Partei und alle Mitglieder fördern in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich die politische Teilhabe von Menschen mit Behinderung.
  3. Der barrierefreie Zugang zu Dokumenten, Medien und Veranstaltungen soll gewährleistet werden.
  4. Protokolle und Berichte müssen zeitnah erstellt und den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

§ 5 Organe und Gliederung

  1. Der Kreisverband gliedert sich in
    – Ortsverbände (Organe des Ortsverbandes sind die Ortsmitglieder­versammlung und den 3 Ortssprechern. Die Gründung eines Ortsverbandes bedarf der vorherigen Zustimmung des Kreisvorstandes)
    – Kreisebene
  2. Organe der Kreisebene sind
    – die Kreismitgliederversammlung,
    – der Kreisvorstand,
    – die Kreismitgliederverwaltung (kann erst ab einer Zahl >50 gebildet werden. Vorher übernimmt der Kreisvorstand diese Tätigkeiten)

§ 5a Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ, sie wird als ordentlicher oder außerordentlicher Parteitag einberufen.
  2. Die ordentliche Kreismitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird auf Beschluss des Kreisvorstandes einberufen. Die Einberufung geht den Mitgliedern unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von sechs Wochen zu.
  3. Eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung muss auf Beschluss des Kreisvorstandes, auf Antrag von mindestens vier Ortsverbänden oder mindestens 10% der Mitglieder einberufen werden. In dringenden Fällen kann hier die Ladungsfrist verkürzt werden, jedoch nicht unter zwei Wochen. Die Gründe der Verkürzung sind in der Ladung anzugeben.
  4. Die Schriftform der Einladung kann durch Übersendung in elektronischer Form erbracht werden.
  5. Anträge, die auf der Kreismitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen der Geschäftsstelle spätestens vier Wochen vorher vorliegen (Anträge in elektronischer Form reichen). Später gestellte Anträge (Initiativanträge) können nur mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten der Kreismitgliederversammlung behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
  6. Die Tagesordnung der ordentlichen Kreismitgliederversammlung enthält je nach Erfordernis folgende Punkte:
    – die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
    – den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
    – den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Kreisschatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
    – Entlastung des Kreisvorstandes
    – die Durchführung eines Scherbengerichtes,
    – benötigte Nachwahlen,
    – die Wahl des Kreisvorstandes,
    – die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
    – die Wahl der Kandidaten zu Parlamentswahlen,
    – die Beschlussfassung über gestellte Anträge und
    – die Beschlussfassung über Haushalt und Finanzplanung für das kommende Geschäftsjahr.
  7. Kreismitgliederversammlungen sind öffentlich. Eine Teilnahme für Mitglieder per Videochat soll, wenn technisch machbar, ermöglicht werden. Technische Unzulänglichkeiten berechtigen nicht zu Verzögerung oder sogar zum Abbruch der Kreismitgliederversammlung.
  8. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann die Teilnahme ganz oder nur für bestimmte Tagungsordnungspunkte auf die Parteimitglieder beschränkt werden.
  9. Die Kreismitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  10. Die Kreismitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens so viele sonstige Mitglieder wie Funktionsträger anwesend sind, wobei Fachausschuss-Mitglieder nicht als Funktionsträger gelten. Sie ist nicht mehr beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte, der zu Beginn der Versammlung festgestellten Teilnehmer anwesend ist.
  11. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, es sei denn ein persönliches Erscheinen ist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich. In Ausnahmesituationen kann im Einzelfall entschieden werden, per Telekommunikation (Bild und Ton) zugeschaltete Mitglieder als stimmberechtigt zuzulassen oder eine Briefwahl erfolgen.
  12. Beschlüsse können, sofern das Gesetz nichts Gegenteiliges vorschreibt, konsensiert werden. Ansonsten werden diese mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen allerdings einer 2/3-Mehrheit.
  13. Die Beschlüsse des Kreismitgliederversammlung sind zu protokollieren und werden den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

§ 5b Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.
  2. Er wird für einen Zeitraum von zwei Jahren durch die ordentliche Kreismitgliederversammlung gewählt. Er muss per Gesetz geheim gewählt werden. Die Amtsdauer ist auf maximal 2 aufeinander folgende Legislaturperioden begrenzt, ausnehmend es erfolgt nach der zweiten Amtszeit eine Wiederwahl mit mindestens 75% positiver Stimmen auf der Kreismitgliederversammlung.
  3. Der Kreisvorstand besteht immer aus einer ungeraden Anzahl, mindestens aus
    – dem Vorsitzenden,
    – dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    – dem Kreisschatzmeister.
    Er wird ggf. erweitert um einen oder mehrere Säulenbeauftragte,  einem Visionär und weiteren Beisitzern. Alle Mitglieder des Kreisvorstandes sind im Binnenverhältnis gleichberechtigt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Kreisverband nach außen und gegenüber anderen Parteigremien.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird die Nachwahl auf der folgenden Kreismitgliederversammlung vorgenommen. Bis dahin übernimmt ein vom verbliebenen Vorstand gewähltes Mitglied des Kreisverbandes kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
  5. Abweichend zum Absatz 2 werden der Vorsitzende und der Schatzmeister auf der Gründungsversammlung für eine 3-jährige Amtszeit gewählt, um eine kontinuierliche Arbeit des Vorstandes zu gewährleisten.

§ 5c Kreismitgliederverwaltung

  1. Die Kreismitgliederverwaltung ist für die Mitgliederbetreuung zuständig. Sie organisiert die Verwaltung der Mitgliederdaten und entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Kreisverbandes.
    – Aufnahmegespräche erfordern die Anwesenheit von mindestens zwei wechselnden Mitgliedern der Kreismitgliederverwaltung.
    – Wenn der Kreismitgliederverwaltung Verstöße gemäß § 3b Abs.1 bekannt werden, ist der Sachverhalt aufzuklären.
    – Ausschluss-Empfehlungen an den Kreisvorstand erfordern die Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern der Kreismitgliederverwaltung.
  2. Die Kreismitgliederverwaltung führt ein Mitgliederregister unter Beachtung der geltenden Datenschutzverordnung.
  3. Die Mitglieder der Kreismitgliederverwaltung werden für einen Zeitraum von einem Jahr durch die ordentliche Kreismitgliederversammlung gewählt. Die Wahl findet nur auf Antrag als geheime Wahl statt.
  4. Die Kreismitgliederverwaltung besteht mindestens aus:
    – dem Sprecher der Kreismitgliederverwaltung und
    – mindestens 6 Beisitzern.
  5. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Kreismitgliederverwaltung aus, wird die Nachwahl auf der folgenden Kreismitgliederversammlung vorgenommen. Bis dahin übernimmt ein vom Kreisvorstand gewähltes Mitglied des Kreisverbandes kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes.

§ 6 Finanz- und Schiedsordnung

Nähere Regelungen finden sich in der Bundesschiedsordnung und in der Landesfinanzordnung, die in der jeweils aktuellen Fassung Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 7 Auflösung und/oder Verschmelzung

Ein Beschluss über Auflösung und/oder Verschmelzung des Kreisverbandes muss durch eine schriftliche Urabstimmung unter den Mitgliedern gefasst werden. Im Falle der Auflösung wird das Vermögen des Kreisverbandes dem Landesverband zugeschrieben. Beschlüsse über die Auflösung oder Verschmelzung bedürfen zu ihrer Rechtskraft neben der zwingenden Zustimmung des Landesverbandes eine 75%-ige Mehrheit.

§ 8 Sondervorschriften für die Gründung

Abweichend von den übrigen Regelungen gelten für den Zeitraum der Gründung bis zur zweiten Kreismitgliederversammlung folgende Sondervorschriften:

  1. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal. Auf dieser wird durch die anwesenden Mitglieder die Gründungssatzung beschlossen.
  2. Satzungsänderungen sind, bis auf die Auflösung des Kreisverbandes, auf der ersten ordentlichen Kreismitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit möglich. 
  3. Diese Sondervorschrift (§ 8) entfällt mit der Satzungsänderung, die zwingend auf der zweiten ordentlichen Kreismitgliederversammlung behandelt werden muss.

§ 9 Schlussbestimmung

Ergänzend gelten die Vorschriften der Bundes- wie auch Landesverbandsatzung.

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 24.01.2021 in Delve/Schwienhusen